Die Bezeichnung „Vorreiter“ erscheint mir hier sehr passend. Die Schweiz hat ihre Tierschutzverordnung angepasst und dabei auch nicht auf das Pferd und den Schutz des selben vor vieldiskutierten quälenden Themeninhalten Namens Rollkur und Barren nicht vergessen.
Die Rollkur habe ich hier am Blog bereits vor einiger Zeit ausführlich beschrieben. Bezüglich des Barrens hole ich das gerne in Kürze noch nach.
Hier die geänderte Tierschutzverordnung der Schweiz und folgend der Auszug, das Pferd betreffend:
Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden
Bei Pferden sind zudem verboten:
a. das Coupieren der Schwanzrübe;
b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher
Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden
Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich
gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen
oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden
Hilfsmitteln;
e. das Entfernen der Tasthaare;
f. das Anbinden der Zunge;
g.22 das Barren;
h.23 Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).
(AS 2013 3709).
(AS 2013 3709).
Sehr gespannt bin ich, wie das restliche Europa auf diese Änderungen reagiert und ob folgend mit den selben Regelungen nachgezogen wird, was mehr als wünschenswert wäre. Gerade ich als Pferdefreund sehe es mehr als ungern, wenn der sogenannte „Partner“ als Sportgerät verwendet und in seiner Eigenheit eingeschränkt oder sogar oft komplett unterdrückt wird.
In diesem Sinne werde ich Herrn Pony jetzt fragen, ob er heute Lust hat, den neuen Sattel auszuprobieren, oder ob ihm doch ein Spaziergang lieber wäre 😀
Genießt den Tag!
Liebe Grüße,
Tash
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